Häufig gestellte Fragen

Beauftragung von Teilleistungen

Können auch einzelne Elemente aus dem Dienstleistungsangebot beauftragt werden?

Das Angebot von LEGATUR ist modular aufgebaut. Es können daher auch einzelne Dienstleistungen aus dem Katalog abgerufen werden.

War LEGATUR im Rahmen einer Vorsorgevollmacht tätig, ist es natürlich sinnvoll, auch die Nachlassabwicklung von LEGATUR durchführen zu lassen.

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Bietet LEGATUR eine Lösung, wenn wir mit der Abwicklung überfordert sind?

Wir erhalten letztwillige Verfügungen in überschaubarem Umfang. Bei der überwiegenden Zahl handelt es sich um Vermächtnisse, die wir problemlos selbst abwickeln oder bei denen ein Testamentsvollstrecker die Nachlassabwicklung übernimmt. In manchen Fällen sind wir aber als Alleinerbe oder gemeinsam mit anderen Organisationen oder mit dem Erblasser nahestehenden Personen als Miterbe eingesetzt. Mit dem Zeitaufwand für die Abwicklung und häufig auch aufgrund der Komplexität der Abwicklung sind wir regelmäßig überfordert. Bietet LEGATUR hierfür eine Lösung?

Neben der Dauermandatierung für alle anfallenden Nachlassabwicklungen besteht auch die Möglichkeit des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung für alle anfallenden Erbschaften, in denen Ihre Organisation als Erbin oder Miterbin eingesetzt ist, ohne dass Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.

Da die Abwicklung regelmäßig – anders als beispielsweise bei Vermächtnissen – sehr aufwändig ist, ist die zu vereinbarende Vergütung, die sich ebenfalls am Vermögenszufluss zugunsten der Organisation orientiert, gegenüber einem auf alle Nachlässe bezogenen Mandat höher.

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Kosten

Welche Kosten entstehen bei der Abwicklung eines Nachlasses?

Vorab: die Kosten der Abwicklung eines Nachlasses werden immer dem Nachlass entnommen, sodass ein Nachlassnehmer, also beispielsweise eine steuerbegünstigte Organisation, nicht in Vorlage treten muss.

Im Einzelnen bietet LEGATUR für Nachlassabwicklungen folgende Honorarvereinbarungen an:

  • Abrechnung nach den Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins: Das Honorar errechnet sich nach einem degressiv ansteigenden Prozentsatz des Aktivnachlasses (ohne Abzug von Nachlassverbindlich-keiten), beginnend in Höhe von 4 % bei einem Bruttonachlasswert bis 250.000 €.
    Ist LEGATUR zum Testamentsvollstrecker berufen, ist diese Abrechnung zwingend.
  • 10 % des Vermögenszuwachses bei der steuerbegünstigten Organisation; Nachlassverbindlichkeiten und damit auch zu erfüllende Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche werden abgezogen (Ermäßigung bei Erteilung eines Dauermandates).
  • Bei der Vereinbarung eines Dauermandats gelten zu vereinbarende Sonderkonditionen.

Die aufgeführten Kosten verstehen sich immer zzgl. Aufwendungen (z. B. Reisekosten), Auslagen und Mehrwertsteuer.

Die Kosten für die Inanspruchnahme weiterer Unternehmen (z. B. für Haushaltsauflösung oder Steuererklärung) versucht LEGATUR so gering wie möglich zu halten.

Wann ist die Beauftragung von LEGATUR gegenüber einer Bearbeitung im Hause günstiger?

Wie wird ermittelt, ob die Beauftragung von LEGATUR die gegenüber einer Bearbeitung im Hause günstigere Variante der Nachlassabwicklung ist?

Anhand des Nachlassaufkommens der vorangegangenen Jahre erstellt LEGATUR gegen überschaubares Honorar eine Analyse des Aufwandes für die in gleicher Weise zu erwartenden zukünftigen Nachlässe. LEGATUR ermittelt dabei den Arbeitsaufwand aufgrund von bisher gewonnen Erfahrungswerten und stellt zusätzlich die Kosten dar, die nach den verschiedenen von LEGATUR angebotenen Vergütungsmodellen entstehen. Diese Kosten können dann mit den Personalkosten, die in der Organisation entstehen, verglichen und so die für die Organisation günstigste Lösung ermittelt werden.

Die Anzahl der Nachlässe, die bei unserer Organisation jährlich eingehen, schwankt zwischen 10 und 20. Ist die Beauftragung von LEGATUR bei dieser Größenordnung sinnvoll?

Die Beantwortung dieser Frage hängt wesentlich davon ab, ob die Nachlässe einfach strukturiert sind (z. B. Geltendmachung eines Geldvermächtnisses) oder eine komplexe Nachlass-abwicklung ansteht (z. B. Erbengemeinschaft mit natürlichen Personen, mehrere Immobilien, komplexe Vermögensstruktur).

  • Beder, Bernd /Mecking, Christoph: Nonprofits in der Erbengemeinschaft (Legatur 12), in: Stiftung&Sponsoring 6/2018, S. 32-33
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Daher sollte jeweils entschieden werden, ob die Übertragung einer Nachlassabwicklung im Einzelfall Ressourcen schont, die anderweitig sinnvoller, etwa bei der zur Legatakquise erforderlichen Kontaktpflege, eingesetzt werden können.

Bietet LEGATUR für Nachlässe mit einem Aktivvermögen unter 25.000 € eine Lösung an?

Bisher hatten wir Bedenken, überschaubare Nachlässe mit einem Aktivvermögen unter 25.000 € anzunehmen, da wir ja auch die Nachlassverbindlichkeiten übernehmen müssen. Auch schien uns der Gesamtaufwand im Verhältnis zum zu erwartenden Ertrag zu hoch. Bietet LEGATUR für dieses Problem eine Lösung an?

Natürlich können auch wir das Risiko einer Überschuldung des Nachlasses – etwa bei lang andauernder Pflegebedürftigkeit des Legatgebers – nicht mit letzter Sicherheit abschätzen.

Richtig ist auch, dass die Nachlassverbindlichkeiten und die Abwicklungskosten einen erheblichen Anteil des gesamten Nachlasses ausmachen.

Erbschaften, deren Aktivmasse deutlich unter 10.000 € liegt, sind daher auch für LEGATUR nicht rentabel abzuwickeln. In allen übrigen Fällen kann sich die Beauftragung von LEGATUR jedoch lohnen.

Die unter 2. genannten Vergütungsmodelle können in derartigen Fällen jedoch nicht zugrunde gelegt werden. Bei Nachlässen mit einem zu erwartenden Aktivvermögen zwischen 10.000 und 25.000 € bietet LEGATUR jedoch an, die Abwicklung – nach Abzug der Kosten (für Reisen, Übernachtungen, Haushaltsauflösung) – bei hälftiger Teilung des verbleibenden Überschusses zu übernehmen.

Der Einstieg in das Legatfundraising

Welche Möglichkeiten bietet LEGATUR für Organisationen, die sich bisher noch nicht mit der Gewinnung von Nachlässen befasst haben, dies aber zukünftig in Angriff nehmen wollen?

LEGATUR kann die Organisation bei der Gewinnung von Nachlässen von Anfang an begleiten. In einem Vorgespräch entwickelt LEGATUR gemeinsam mit den für die Nachlassgewinnung und -abwicklung zuständigen Mitarbeitern sowie den jeweiligen Entscheidungsträgern einen Maßnahmenkatalog und stellt diesen unter Berücksichtigung der in der Organisation zur Verfügung stehenden personellen Kapazitäten in einen zeitlichen Rahmen.

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Unternehmen im Nachlass

Ein potenzieller Legatgeber möchte seine Firma im Rahmen der vorweggenommenen Nachfolge auf unsere Stiftung übertragen. Eine MBO – Stiftung wäre denkbar, jedoch bestehen Bedenken hinsichtlich eines möglichen Imageschadens im Insolvenzfall.

Wenn Ihre Stiftung die Verantwortung für das Unternehmen übernimmt, kann eine Insolvenz mit allen negativen Konsequenzen für die Stiftung nachteilig sein. Zwar sind bei richtiger Gestaltung keine finanziellen Verluste zu erwarten, die über die Beteiligung hinausgehen, doch könnten Reputationsschäden entstehen.

Für Ihre Stiftung kommt es aber vor allem darauf an, dass ihr die Erlöse des Unternehmens zufallen. Insofern könnte dem Unternehmer zu empfehlen sein, seine eigene Management-Buy-Out-Stiftung (MBO-Stiftung) zu gründen, deren Zweck die Förderung der satzungsgemäßen Zwecke Ihrer Stiftung ist. Dies gilt besonders für die Zeit, in der das Unternehmen noch nicht in vollem Umfang auf den Nachfolger übertragen ist.

Das Management der vom Unternehmer gegründeten MBO-Stiftung könnte LEGATUR gewährleisten. So ist die formale Trennung zwischen Ihrer und der neu gegründeten MBO-Stiftung sichergestellt. Ihrer Stiftung blieben aber alle Ertrage für die Verwirklichung ihrer gemeinnützigen Zwecke.

Benennung eines Testamentsvollstreckers

Wir bekommen Verfügungen in denen Testamentsvollstreckung angeordnet, jedoch kein Testamentsvollstrecker benannt ist. Bisher überlassen wir die Ernennung dem Nachlassgericht, erleben aber schwankende Qualität der Nachlassabwicklung.

Sie haben die Möglichkeit, LEGATUR damit zu beauftragen, die Tätigkeit des vom Nachlassgericht ernannten Testamentsvollstreckers zu begleiten. Gerade unerfahrene Testamentsvollstrecker sind für professionelle Unterstützung häufig durchaus dankbar.

Wir raten jedoch dazu, unverzüglich nach der Testamentseröffnung in einem kurzen Schreiben an das Nachlassgericht LEGATUR direkt als Testamentsvolltrecker zu empfehlen. Es besteht zwar kein Rechtsanspruch auf die Ernennung von LEGATUR – häufig wird das Gericht der Empfehlung aber folgen.

Einen Formulierungsvorschlag für eine entsprechende Empfehlung halten wir für Sie bereit. Sprechen Sie uns einfach an.

Verstreute Nachlässe – ein Ansprechpartner

Wir erhalten zunehmend letztwillige Verfügungen von Erblassern mit bundesweiten Wohnsitzen. Die Beauftragung lokaler Anwälte brachte schwankende Qualität. Können wir die Nachlassabwicklung bundesweit an LEGATUR als verlässlichen Partner übertragen?

LEGATUR ist überregional für gemeinnützige Organisationen tätig, wickelt also auch Nachlässe weit außerhalb ihres Geschäftssitzes ab. Gerade die Nachlässe vermögender Personen sind selten regional beschränkt. So kommt es häufig vor, dass vermögende Erblasser Ferienwohnungen im Ausland unterhalten, die verwaltet und verwertet werden müssen. Die voraussichtlichen Reisekosten sind im Verhältnis zum zu erwartenden Nachlass regelmäßig vernachlässigbar gering.

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Wir sind eine gemeinnützige Organisation aus Westdeutschland. Ist es sinnvoll, LEGATUR in Berlin mit Aufgaben der Nachlassverwaltung zu betrauen oder unsere Förderer zu ermutigen LEGATUR mit der Testamentsvollstreckung zu beauftragen?

Die Organisation wird durch letztwillige Verfügungen von Erblassern begünstigt, die an unterschiedlichen Orten wohnen und deren Sachvermögen sich an unterschiedlichen Orten im In- und Ausland befindet.

LEGATUR als überregional für steuerbegünstigte Organisationen tätiges Unternehmen wickelt regelmäßig Nachlässe außerhalb ihres Geschäftssitzes ab. Die Vergütung wird dadurch nicht verändert. Die Kommunikation mit der Nonprofit-Organisation als Auftraggeber, den Gerichten und anderen Beteiligten findet regelmäßig per Post, Telefon oder E-Mail statt. Zu erwartende Reisekosten sind im Verhältnis zum zu erwartenden Nachlass regelmäßig zu vernachlässigen. Deshalb spielt die Ortsnähe an sich keine wesentliche Rolle für die Auftragsvergabe.

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